Satzung der OG Kettig

 NaturFreunde Deutschlands e.V.

Ortsguppe Kettig e.V.

Präambel

1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demo­kratischen Sozialismus verpflichtet.

2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerech­tigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.

4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie natur­schutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.

6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen ver­folgen.

§ 1 Name und Grundlagen

1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Kettig e.V. Kurzbezeichnung: NaturFreunde Kettig e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kettig.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (NaturFreunde RLP) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes RLP e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

§ 2 Zwecke des Vereins

1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,

c) die Förderung des Sports,

d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

e) die Förderung der Bildung und Erziehung,

f) die Förderung von Kunst und Kultur,

g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,

h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3 Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außer­schulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maß­nahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Senioren­organisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umwelt­schutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wander­wegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,

c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,

d) die Förderungvon Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,

e) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorver­anstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,

f) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fach­gruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,

g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,

h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereit­stellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,

i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke:

Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Ver­braucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine

1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fach­bereiche“ des Landesverbandes.

3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§1–4 dieser Satzung.

§ 6 Kinder- und Jugendarbeit

1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Voll-endung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Kettig.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.

3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.

§ 7 Finanzierung der Arbeit

1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

– Mitgliedsbeiträgen

– Spenden und Sammlungen

– Zuschüssen

– Veranstaltungen

– Vermietungen und Verpachtungen

und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berück­sichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzu­ stellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

§ 8 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen.

§ 9 Aufnahme und Mitgliedschaft

1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.

4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.

§ 10 Rechte

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbands-gliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.

2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.

4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

§ 11 Pflichten

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.

2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bring­schuld.

3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vor­stand mitzuteilen.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Tod

2. Durch freiwilligen Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Orts­gruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.

3. Durch Streichung

Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands aus­geschieden.

4. Durch Ausschluss

Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvor­stand eingelegt werden.

Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schieds­gericht möglich.

§ 13 Organe der Ortsgruppe

die Mitgliederversammlung

– die Vereinsleitung

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der Vereinsleitung unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes spätestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Auf Beschluss der Vereinsleitung oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebenen Antrages muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  3. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme und Aussprache der Berichte der Vereinsleitung;
    2. Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung;
    3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    4. Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung;
    5. Wahl der Mitglieder der Revisionskommission;
    6. Festsetzung der zu zahlenden Beiträge;
    7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung sind von dem/der Schrittführer/in in einer Niederschrift festzuhalten und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    10. Antrage an die Mitgliederversammlung müssen vierzehn Tage nach erfolgter Ausschreibung der Vereinsleitung vorliegen.

§ 15 Ortsgruppenausschuss

  1. Die Vereinsleitung besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in;
    2. sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern)
  2. Zu den Aufgabengebieten der Vereinsleitung gehören insbesondere
    1. die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind;
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Landeskonferenz und der Hauptversammlung;
    3. die Einberufung der Hauptversammlung ;
    4. der Verkehr mit Behörden und Organisationen;
    5. die Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens und die Vorlage der Jahresrechnung;
    6. Prüfung der Jahresrechnung der Jugend- und Kinderleitung;
    7. Bestätigung von Arbeitsausschüssen;
    8. die Förderung und Unterstützung der Gliederungen, Fachgruppen und Referate bei der Durchführung der gesamten Vereinstätigkeit.
  3. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
    Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

§ 16 Ortsgruppenvorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern)
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt; Willenserklärungen sind an die vorherigen Beschlüsse der Vereinsleitung gebunden.

2. Der Vorstand bedarf zu Rechtsgeschäften über € 250 der Zustimmung der Vereinsleitung.

§ 17 Kontrollkommission

  1. Die Kontrollkommission besteht aus mindestens zwei Personen.
  2. Die Kontrollkommission hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen, zu überwachen und der Hauptversammlung, der Vereinsleitung und den Versammlungen der Gliederungen Bericht zu erstatten.
  3. Die Kontrollkommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen, zu überwachen und der Hauptversammlung, der Vereinsleitung und der Versammlung der Gliederungen Bericht zu erstatten.
  4. Die Kontrollkommission hat das Recht jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 18 Schiedsgericht

1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.

2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.

3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatz­mitgliedern.

§ 19 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes

1. Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.

2. Bestimmungen der Bundesgruppe:

a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen.

b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landes­verband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landes­verbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen,

c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.

§ 20 Auflösung der Ortsgruppe

1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §s 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen be-günstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

§ 21 Schlussbestimmung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2015 beschlossen.

4. Die bisherige Satzung verliert dann ihre Gültigkeit.

5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz, am 27.02.2015 unter der Nummer VR 11719 eingetragen.